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Satzung der AIDS-Hilfe Westsachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: AIDS-Hilfe Westsachsen e. V. (AH WeSa e. V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Zwickau eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist das Betreiben einer Beratungsstelle mit dem Ziel der Aufklärung,
Beratung und Betreuung zu Sexualität, Partnerschaft, HIV/AIDS und illegalen Drogen.
(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- öffentliche Gesundheitspflege durch Aufklärung und Beratung sowie Informations
veranstaltungen für Interessierte und Betroffene;
- Hilfe für Personen, die wahrscheinlich mit HIV infiziert und an AIDS erkrankt sind;
- Unterstützung anderer Personen, Institutionen und staatlicher Stellen durch Beratung,
Mitarbeit oder Zuwendung bei ihrer, auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit;
- Entwicklung von Kontakten zu nationalen und internationalen Fachverbänden,
Vereinen etc.;
- Einflussnahme auf die fachliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,
- Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der
Gesundheitspflege, der sozialen oder sozialpädagogischen Betreuung dienen.
- Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen und Kulturprojekten,
die geeignet sind, die Aidsprävention zu unterstützen, zu fördern und
öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie
die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt (§ 2).
Das Mindestalter beträgt 16 Lebensjahre. Für juristische Personen ist eine natürliche
Person als Vertreter zu benennen. Diese darf selbst nicht Mitglied der AIDS-Hilfe sein.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über den Antrag
auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod
und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Über Streichung bzw. Ausschluss entscheidet jeweils die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten.
(6) Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für das laufende
Kalenderjahr im Rückstand, wird seine Mitgliedschaft gelöscht.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Die Beschlussfassung über den Ausschluss erfolgt durch den gesamten Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den sorgfältig zu begründenden Ausschließungsbeschluss kann das
ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses
die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(8) Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf
das Vermögen.
(9) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft
angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die
geehrte Person. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Finanzmittel
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 7).
Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit erfolgt
gemäß § 7 Absatz 1, Punkt 5 i.V.m. Absatz 14. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen,
Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Weiterhin finanziert sich der Verein aus Spenden, Stiftungen, Einnahmen aus Leistungen,
staatlichen sowie sonstigen Zuschüssen.
(4) Ausgaben dürfen nur dem Vereinszweck im Sinne § 2 entsprechen. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb darf nur Nebenzweck sein.
(5) Die Verteilung der Finanzmittel ist bei Auflösung des Vereins in § 11 geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
III. die Kassenprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 9)
2. Bestätigung des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes
3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines / einer BewerberIn
oder den Ausschluss eines Mitgliedes
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der
Änderung des Vereinszweckes (§ 10)
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 11)
8. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung muß eine aktuelle Mitgliederliste vorliegen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. § 7 Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (§ 8)
unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin,
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Zusendung der bis dahin bekannten
Beschlussvorlage(n).
(6) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
(7) Bei besonders dringlichen Angelegenheiten (§ 7 Absatz 3) ist der Vorstand berechtigt,
von der Einhaltung der in § 7 Absatz 5 benannten Frist abzusehen. Darüber beschließt
der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich
der Änderung des Vereinszwecks, und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(11) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(12) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(13) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller
Vereinsmitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfolgen gemäß § 10.
Die Auflösung gemäß § 11 dieser Satzung.
(14) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
1. den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung
2. die Zahl der erschienenen Mitglieder
3. die gestellten Anträge
4. die endgültige Tagesordnung
5. die gefassten Beschlüsse mit Stimmverteilung und
6. die vorgenommenen Wahlen mit der Stimmverteilung enthält und
vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bzw. bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Schatzmeister, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam
vertreten (gerichtlich und außergerichtlich).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
in geheimer Wahl gewählt. Gewählt sind die Bewerber für den Vorstand, die die
meisten Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereinigen und die Wahl
annehmen. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand
ein neues Vorstandsmitglied – bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung - bestimmen. Absatz 3 gilt sinngemäß. Bis zur Wahl eines
neuen Mitgliedes des Vorstandes werden die Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes durch die anderen Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
Für personelle, finanzielle und strukturelle Fragen müssen alle Vorstandsmitglieder
befragt werden und sich dazu äußern. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für die Protokollierung gilt § 7 Absatz 14 entsprechend. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung.
(8) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
eine(n) GeschäftsführerIn bestellen. Sie sind dem Vorstand direkt rechenschaftspflichtig
und haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme. Die Geschäftsführung kann
hauptamtlich erfolgen. Dem Geschäftsführer stehen nicht die Rechte
eines Vorstandsmitgliedes zu.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt.
Die Absätze 5 bis 7 des § 7 gelten entsprechend, jedoch unter Wahrung
der Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mindestens von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Auch diese Beschlüsse sind jedem Vorstandsmitglied zuzustellen.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung von Kasse und Büchern
des Vereins vorzunehmen.
Eine Prüfung hat jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Bericht hat bis
zum 31.03. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres dem Vorstand vorzuliegen.
(3) Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
(4) Die Kassenprüfer unterliegen keinerlei Weisung des Vorstandes,
des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden sind.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten
Satzung anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die AIDS-Hilfe Leipzig e.V. die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden. Zwickau, 19.06.2006 _______________________________________ (Unterschriften) |